Urteil nach tödlichem Raser-Unfall in Remscheid

Wuppertal/Remscheid – Nach dem tödlichen Unfall in Remscheid ist der 25-jährige Fahrer zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Landgericht Wuppertal sah es als erwiesen an, dass der Mann sich unter anderem des Mordes, des versuchten Mordes sowie der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen schuldig gemacht hat.

Foto: C.Otte

Am heutigen Donnerstag, den 07.05.2026, hat die 5. große Strafkammer als 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Wuppertal ein Urteil verkündet.

Der Angeklagte wurde wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord, gefährlicher Körperverletzung, verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Kammer hat dem Angeklagten darüber hinaus die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, dass ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird.

Der Vorsitzende hat die Urteilsverkündung mit den Worten eingeleitet, dass sich das Leben der betroffenen Frauen und vieler Menschen am 30. April 2025 innerhalb von 3,5 Sekunden schlagartig geändert habe.

Nach den Feststellungen der Kammer besuchte der Angeklagte am Abend des 30.04.2025 zunächst das Feuerwehrfest in Remscheid-Lennep und konsumierte dort alkoholische Getränke.

Anschließend soll er sich gegen 22.30 Uhr an das Steuer seines Fahrzeugs, eines Mercedes-Benz AMG GT 63S 4Matic, gesetzt und mit diesem zunächst die Karlstraße in Richtung des dortigen Wendehammers am Ende der Straße befahren haben.

Nachdem der Angeklagte dort gewendet habe, habe er die Karlstraße in Fahrtrichtung Bahnhof befahren. Verkehrsbedingt sei er hinter einem am, aus seiner Sicht, rechten Fahrbahnrand parkenden Fahrzeug zum Stehen gekommen, um Gegenverkehr durchzulassen.

Obwohl der Angeklagte in diesem Moment mit Fußgängern auf beiden Seiten der Karlstraße rechnen musste, soll er beim Anfahren sein Fahrzeug mit maximaler Kraft bei fast vollständig nach links eingeschlagenen Vorderreifen beschleunigt haben.

Hierbei soll das Fahrzeug des Angeklagten bereits etwa eine Sekunde nach dem Losfahren unkontrolliert mit dem Heck ausgebrochen sein. Das Fahrzeug soll sodann auf den linksseitigen Gehweg geraten sein und dort ungebremst mit einer Geschwindigkeit von rund 60 km/h zwei junge Frauen im Alter von damals 17 und 19 Jahren erfasst haben.

Die 19-jährige Frau erlitt durch den Aufprall schwerste Kopfverletzungen, an deren Folgen sie am 02.05.2025 verstarb. Die 17-jährige Frau erlitt Knochenbrüche und innere Verletzungen, die stationär im Krankenhaus behandelt werden mussten. Noch heute soll sie körperlich und psychisch unter den Folgen der Tat leiden.

Nachdem der Angeklagte das äußere Tatgeschehen vom 30.04.2025 am ersten Hauptverhandlungstag eingeräumt hatte, hatte die Kammer an den weiteren Hauptverhandlungstagen die Frage zu klären, ob dem Angeklagten bewusste Fahrlässigkeit oder bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist.

Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt und die mit seiner Fahrweise einhergehenden Gefahren für die Fußgänger bis hin zu tödlichen Verletzungen billigend in Kauf genommen hat.

Er habe sich dazu entschlossen, das hochmotorisierte Fahrzeug wenige Meter vom Gehweg entfernt mit maximaler Kraft zu beschleunigen. Er habe damit eine hochgefährliche Fahrweise gewählt, die für ihn nicht mehr beherrschbar gewesen sei.

Als ihm diese Unbeherrschbarkeit zu einem späteren Zeitpunkt bewusst geworden sei, habe er das Fahrmanöver weder durch naheliegendes Abbremsen noch durch das Wegnehmen von Gas abgebrochen. Er habe das Manöver bewusst fortgesetzt und, mit Ausnahme von 0,4 Sekunden, das Gaspedal durchgehend fast vollständig betätigt.

Die Kammer stützt ihre Überzeugung maßgeblich auf zwei verkehrsunfallanalytische Sachverständigengutachten. Vor dem Anfahren habe der Angeklagte das Fahrzeug zudem in den Sportmodus gewechselt, welcher nach der Empfehlung des Fahrzeugherstellers ausschließlich auf abgesperrten Strecken zu nutzen sei.

Der Vorsitzende hat betont, dass die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bei bedingtem Vorsatz zwar als hart erscheine. Im Straftatbestand des Mordes werde bei der Rechtsfolge allerdings nicht zwischen bedingtem Vorsatz und Absicht unterschieden.

Dem Angeklagten sei nie vorgeworfen worden, die Tat absichtlich begangen zu haben, vielmehr habe er im Verfahren die Begehung der Tat und die damit verbundenen Folgen bereut.

Die Kammer hat die Tat als Mord bewertet, weil sie das Mordmerkmal der Heimtücke als erfüllt angesehen hat. Nach den Feststellungen des Gerichts hat sich die Alkoholisierung des Angeklagten nicht auf seine Schuldfähigkeit ausgewirkt.

Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten die Begehung von fünf Fällen des verbotenen Kraftfahrzeugrennens, in einem Fall in Tateinheit mit einer Gefährdung des Straßenverkehrs, im Zeitraum von Oktober 2022 bis September 2024 vorgeworfen hat, wurden die Taten nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt, weil sie neben der verhängten Strafe nicht ins Gewicht fallen.

Bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt der Angeklagte als unschuldig. Binnen einer Frist von einer Woche kann gegen das Urteil Revision eingelegt werden, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

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